Die Begriffe GoB und GoBD beziehen sich auf unterschiedliche Aspekte der Rechnungslegung und der Buchführung in Deutschland. 1. **GoB (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung... [mehr]
Die Randziffer 153 der GoBD (Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) bezieht sich auf die Anforderungen an die Aufbewahrung von digitalen Unterlagen. Sie besagt, dass elektronische Dokumente und Daten in einer Weise aufbewahrt werden müssen, die sicherstellt, dass sie während der gesamten Aufbewahrungsfrist unverändert und vollständig bleiben. Wesentliche Punkte sind: 1. **Unveränderbarkeit**: Die Daten müssen so gespeichert werden, dass sie nicht unbemerkt verändert werden können. 2. **Zugänglichkeit**: Die Unterlagen müssen während der gesamten Aufbewahrungsfrist jederzeit zugänglich und lesbar sein. 3. **Sicherung**: Es sollten geeignete Maßnahmen zur Datensicherung getroffen werden, um Datenverlust zu vermeiden. Diese Anforderungen sollen sicherstellen, dass die Integrität und Nachvollziehbarkeit der Daten gewährleistet ist.
Die Begriffe GoB und GoBD beziehen sich auf unterschiedliche Aspekte der Rechnungslegung und der Buchführung in Deutschland. 1. **GoB (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung... [mehr]