Wie kann man Beteiligte, die einer Klage beigetreten sind, wieder ausschließen?

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Wenn mehrere Personen einer Klage beitreten (z. B. als Streitgenossen oder im Rahmen einer Sammelklage), gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie einzelne Beteiligte wieder ausgeschlossen werden können. Die genaue Vorgehensweise hängt vom Verfahrensstand und der Art des Beitritts ab. Grundsätzlich gibt es folgende Optionen: 1. **Rücknahme der Klage** Ein Kläger kann seine Klage (soweit sie ihn betrifft) zurücknehmen. Dies ist bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung ohne Zustimmung des Beklagten möglich, danach nur mit dessen Zustimmung (§ 269 ZPO). Die Klagerücknahme wirkt nur für den jeweiligen Kläger. 2. **Austritt aus der Streitgenossenschaft**: Bei einer einfachen Streitgenossenschaft (§ 59 ZPO) kann jeder Streitgenosse seine Klage unabhängig führen und auch zurücknehmen. Ein Zwang zum Verbleib besteht nicht. 3. **Ausschluss durch das Gericht**: In seltenen Fällen kann das Gericht Beteiligte ausschließen, etwa wenn sie nicht parteifähig sind oder die Voraussetzungen für den Beitritt nicht vorliegen. 4. **Vergleich oder Erledigung**: Einzelne Kläger können einen Vergleich schließen oder die Erledigung der Klage erklären, wodurch sie aus dem Verfahren ausscheiden. 5. **Besonderheiten bei Musterfeststellungsklagen oder Sammelklagen**: Hier gelten spezielle Regelungen, z. B. können sich Verbraucher bis zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder abmelden (§ 606 ZPO). **Wichtig:** Die genaue Vorgehensweise hängt vom Einzelfall und der Art des Verfahrens ab. Es empfiehlt sich, die jeweilige Verfahrensordnung (z. B. ZPO) zu konsultieren oder rechtlichen Rat einzuholen. Weitere Informationen findest du z. B. beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.bmj.de/DE/themen/fokus_themen/verbraucherschutz/musterfeststellungsklage/musterfeststellungsklage_node.html).

Kategorie: Recht Tags: Klage Ausschluss Beitritt

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