In Deutschland regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen. Klaus, der 13 Jahre alt ist, darf grundsätzlich nur unter bestimmten Bedingungen arbeiten. Laut § 5 JArbSchG dürfen Kinder unter 13 Jahren nicht beschäftigt werden. Für 13-Jährige gibt es einige Ausnahmen, die jedoch strengen Auflagen unterliegen. Er darf leichte Arbeiten verrichten, die nicht gesundheitsschädlich sind und die Schulpflicht nicht beeinträchtigen. Die Arbeitszeiten sind ebenfalls geregelt: Klaus dürfte in den Sommerferien arbeiten, jedoch nicht mehr als 3 Stunden pro Tag und nicht an mehr als 5 Tagen pro Woche. Die Arbeitszeit sollte in der Regel zwischen 8 und 18 Uhr liegen. Zusammenfassend ist es Klaus unter bestimmten Bedingungen erlaubt, im Drive-In auszuhelfen, solange die genannten Vorschriften eingehalten werden. Es wäre ratsam, sich zusätzlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde oder dem Jugendamt zu informieren, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.