Ein europäischer Haftbefehl kann in bestimmten Fällen nicht erlassen werden, wenn eine Person bereits abgeschoben wurde. Dies liegt daran, dass der Haftbefehl in der Regel nur für Personen gilt, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union aufhalten. Relevante rechtliche Grundlagen sind im Rahmen des Europäischen Haftbefehls (EHB) im Rahmen des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates der Europäischen Union zu finden. Insbesondere sind folgende Paragraphen von Bedeutung: 1. **Artikel 1** des Rahmenbeschlusses definiert den Europäischen Haftbefehl und die Bedingungen für dessen Erlass. 2. **Artikel 3** beschreibt die Voraussetzungen, unter denen ein EHB nicht ausgestellt werden kann, z.B. wenn die Person bereits in einem anderen Mitgliedstaat verurteilt wurde oder wenn die Straftat nicht schwer genug ist. 3. **Artikel 4** behandelt die Gründe, die eine Auslieferung ausschließen können, wie etwa die Gefahr einer politischen Verfolgung oder die Verletzung von Menschenrechten. Zusätzlich können nationale Gesetze der Mitgliedstaaten, die die Umsetzung des Rahmenbeschlusses betreffen, spezifische Regelungen enthalten, die den Erlass eines EHB nach einer Abschiebung betreffen. Es ist ratsam, die jeweiligen nationalen Gesetze zu konsultieren, um genauere Informationen zu erhalten.