Eine Kaufsache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Überg an den Käufer die vereinbarte Beschaffenheit hat. Fehlt eine solche Vereinbarung, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Dies ist im deutschen Recht im § 434 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Kaufsache von der vertraglich vereinbarten oder der üblichen Beschaffenheit abweicht.