Die Liquidation einer gGmbH kann grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden, sobald der Liquidationsprozess abgeschlossen ist und die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht wurde. Vor der endgültigen Löschung kann jedoch unter bestimmten Umständen die Liquidation gestoppt werden, wenn beispielsweise die Gesellschafter einen Beschluss fassen, die Liquidation abzubrechen. Dies muss jedoch im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und den Satzungen der gGmbH erfolgen. Es ist ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, um die spezifischen Möglichkeiten und Verfahren zu klären.