Jugendliche dürfen nach §14 JArbSchG i.d.R. nur zwischen?
Antwort vomJugendliche dürfen gemäß § 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) in der Regel nur zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr beschäftigt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen, die je nach Art der Arbeit und den spezifischen Regelungen variieren können.