Jugendliche dürfen nach §14 JArbSchG i.d.R. nur zwischen?

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Jugendliche dürfen gemäß § 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) in der Regel nur zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr beschäftigt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen, die je nach Art der Arbeit und den spezifischen Regelungen variieren können.

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