Was unternimmt das Jugendamt, wenn volljährige Personen außerhalb einer Jugendeinrichtung Ibogain konsumieren?

Antwort

Das Jugendamt ist in erster Linie für den Schutz und die Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zuständig, insbesondere wenn sie minderjährig sind oder sich in einer Jugendhilfe-Maßnahme befinden. Wenn du volljährig bist, also mindestens 18 Jahre alt, hat das Jugendamt grundsätzlich keine rechtliche Handhabe mehr über dich, es sei denn, du nimmst freiwillig Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) in Anspruch. Der Konsum von Iboga(in) ist in Deutschland rechtlich problematisch, da der Wirkstoff Ibogain unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fällt und somit verboten ist. Das Jugendamt selbst ist jedoch keine Strafverfolgungsbehörde. Sollte der Konsum aber im Rahmen einer Jugendhilfe-Maßnahme oder in einer Einrichtung bekannt werden, könnte das Jugendamt die Zusammenarbeit mit dir beenden oder dich an andere Stellen (z.B. Suchthilfe) verweisen. Deine Einstellung gegenüber dem Jugendamt ist deine persönliche Sache, aber rechtlich gesehen hat das Jugendamt bei volljährigen Personen nur noch eingeschränkte Möglichkeiten und kann dich zu nichts zwingen, solange keine Gefährdung anderer oder eine richterliche Anordnung vorliegt. Weitere Informationen zum Jugendamt findest du hier: [Jugendamt – Aufgaben und Leistungen](https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/kinder-und-jugend/jugendhilfe/jugendaemter-73760) [Betäubungsmittelgesetz (BtMG)](https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/) Bitte beachte, dass der Konsum illegaler Substanzen gesundheitliche und rechtliche Risiken birgt.

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