Darf der Arbeitgeber einen Jahresarbeitsplan erstellen, bei dem Beschäftigte nicht auf ihre Jahressollzeit kommen und zusätzliche Schichten nach Gutdünken verteilen?

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**Nein – ein Arbeitgeber darf bei Jahresarbeitszeit nicht einfach „nach Gutdünken“ zusätzliche Schichten verteilen. Zulässig ist das nur, wenn Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung das tragen, die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden und die Einteilung sachlich nach billigem Ermessen erfolgt.** ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/beitrag/arbeitszeit-arbeitszeitgestaltung-13-jahresarbeitszeitmodelle-und-flexibilisierung-von-schicht-und-dienstplaenen-HI15283896.html)) ## Entscheidend ist der Unterschied zwischen Arbeitszeit und deren Verteilung Bei Jahresarbeitszeit ist nicht jede Woche gleich lang. Das ist grundsätzlich erlaubt: Die geschuldete Arbeitszeit wird auf das Jahr bezogen, und in starken Zeiten kann mehr, in schwachen Zeiten weniger gearbeitet werden. Genau dafür gibt es solche Modelle. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/beitrag/arbeitszeit-arbeitszeitgestaltung-13-jahresarbeitszeitmodelle-und-flexibilisierung-von-schicht-und-dienstplaenen-HI15283896.html)) Aber: Daraus folgt **kein Freibrief** für spontane Zusatzschichten. Der Arbeitgeber darf die Lage der Arbeitszeit nur im Rahmen seines Weisungsrechts festlegen, und dieses Weisungsrecht ist an **billiges Ermessen** gebunden. Das heißt: betriebliche Interessen und deine privaten Interessen müssen fair gegeneinander abgewogen werden. Willkür, Bevorzugung einzelner oder dauerndes „Stopfen von Lücken“ bei denselben Beschäftigten ist damit gerade nicht gedeckt. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/beitrag/weisungsrecht-verantwortlichkeit-bat-35-106-gewo-315-bgb-billiges-ermessen-HI1426403.html)) ## Wann es problematisch oder rechtswidrig wird Kritisch wird es vor allem in vier Fällen: - **Es gibt keine klare Grundlage** für Jahresarbeitszeit oder flexible Schichtverteilung im Vertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/beitrag/arbeitszeit-arbeitszeitgestaltung-13-jahresarbeitszeitmodelle-und-flexibilisierung-von-schicht-und-dienstplaenen-HI15283896.html)) - **Zusatzschichten überschreiten gesetzliche Grenzen**, etwa mehr als 8 Stunden werktäglich ohne zulässigen Ausgleich, mehr als 10 Stunden am Tag oder fehlende Ruhezeiten von mindestens 11 Stunden. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/BJNR117100994.html)) - **Der Dienstplan wird einseitig und willkürlich geändert**, ohne nachvollziehbare betriebliche Gründe oder ohne Rücksicht auf bereits planbare private Belange. Das spricht gegen billiges Ermessen. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/beitrag/weisungsrecht-verantwortlichkeit-bat-35-106-gewo-315-bgb-billiges-ermessen-HI1426403.html)) - **Es gibt einen Betriebsrat und dieser wurde nicht beteiligt.** Bei Beginn und Ende der Arbeitszeit, Verteilung auf die Wochentage, Schichtplänen und auch bei vorübergehender Verlängerung durch Überstunden hat der Betriebsrat mitzubestimmen. ([bund-verlag.de](https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/mitbestimmung/basiswissen/arbeitszeitregelungen)) ## Der wichtigste Praxispunkt Ein häufiger Irrtum ist: „Wenn ich im Jahresplan noch unter Soll bin, darf der Arbeitgeber mich jederzeit zusätzlich einteilen.“ **So einfach ist es nicht.** Dass am Jahresende das Soll erreicht werden soll, erlaubt nicht automatisch jede einzelne Zusatzschicht. Jede konkrete Einteilung muss trotzdem rechtlich sauber sein. ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/beitrag/arbeitszeit-arbeitszeitgestaltung-13-jahresarbeitszeitmodelle-und-flexibilisierung-von-schicht-und-dienstplaenen-HI15283896.html)) Gerade hier liegt oft das Problem in der Praxis: Das Jahresarbeitszeitmodell ist an sich zulässig, **die konkrete Verteilung** ist aber fehlerhaft. ## Was das für dich konkret bedeutet Wenn dein Arbeitgeber einen Jahresarbeitsplan erstellt, bei dem du zunächst unter dem Jahressoll bleibst, darf er fehlende Stunden grundsätzlich später einplanen. **Er darf das aber nicht beliebig, sondern nur nach klaren Regeln, mit sachlichem Grund und innerhalb der gesetzlichen Grenzen.** ([haufe.de](https://www.haufe.de/id/beitrag/arbeitszeit-arbeitszeitgestaltung-13-jahresarbeitszeitmodelle-und-flexibilisierung-von-schicht-und-dienstplaenen-HI15283896.html)) Gibt es einen Betriebsrat, ist ein einseitiges Nachschieben von Schichten besonders angreifbar. Ohne dessen Mitbestimmung sind Schichtpläne und Überstundenregelungen oft schon formal problematisch. ([bund-verlag.de](https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/mitbestimmung/basiswissen/arbeitszeitregelungen)) Praktisch heißt das: Nicht die **Jahresarbeitszeit an sich** ist meist der Hebel, sondern die Frage, **auf welcher Grundlage**, **mit welcher Ankündigung**, **nach welchen Auswahlkriterien** und **unter Beteiligung des Betriebsrats** die Zusatzschichten verteilt werden.