Ist ein über das Internet erreichbarer Messengerdienst ein TK-Dienst gemäß § 3 Nr. 61 TKG?

Antwort

Ja, ein Messengerdienst, der über das Internet erreichbar ist kann als Telekommunikationsdienst Sinne des § 3 Nr. 61 TKG (Telekommunikationsgesetz) angesehen werden, sofern er die Übertragung von Informationen zwischen Endnern ermöglicht. Der § 3 Nr. 61 TKG definiert Telekommunikationsdienste als Dienste, die ganz oder teilweise der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze dienen. Messengerdienste, die Textnachrichten, Sprach- oder Videoanrufe über das Internet ermöglichen, fallen in der Regel unter diese Definition.

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