Eine Abmahnung für die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz kann erfolgen, wenn der Arbeitgeber der Meinung ist, dass die private Nutzung über das angemessene Maß hinausgeht u... [mehr]
Ja, ein Messengerdienst, der über das Internet erreichbar ist kann als Telekommunikationsdienst Sinne des § 3 Nr. 61 TKG (Telekommunikationsgesetz) angesehen werden, sofern er die Übertragung von Informationen zwischen Endnern ermöglicht. Der § 3 Nr. 61 TKG definiert Telekommunikationsdienste als Dienste, die ganz oder teilweise der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze dienen. Messengerdienste, die Textnachrichten, Sprach- oder Videoanrufe über das Internet ermöglichen, fallen in der Regel unter diese Definition.
Eine Abmahnung für die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz kann erfolgen, wenn der Arbeitgeber der Meinung ist, dass die private Nutzung über das angemessene Maß hinausgeht u... [mehr]