Ja, aber nur, wenn die Notizen für das Arbeitsverhältnis erforderlich, sachlich richtig und verhältnismäßig sind. Private „Schattenakten“, wertende Beobachtungen...
Muss ich als Hotelbesitzer Bereitschaftszeiten der Mitarbeiter bezahlen?
Antwort vomJa, grundsätzlich **ja**: **Bereitschaftsdienst ist zu vergüten**. Das gilt auch im Hotelgewerbe. Wer sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten muss, leistet arbeitsrechtlich in der Regel Arbeitszeit; dafür ist jedenfalls Vergütung geschuldet, und diese Zeit ist beim Mindestlohn zu berücksichtigen. ([haufe.de](https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/lohnuntergrenze-bag-mindestlohn-auch-fuer-bereitschaftsdienst_76_364620.html)) Wichtig ist die **Abgrenzung**: - **Bereitschaftsdienst**: Der Mitarbeiter muss sich an einem vorgegebenen Ort bereithalten. **Diese Zeit ist grundsätzlich zu bezahlen.** ([haufe.de](https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/lohnuntergrenze-bag-mindestlohn-auch-fuer-bereitschaftsdienst_76_364620.html)) - **Rufbereitschaft**: Der Mitarbeiter kann seinen Aufenthaltsort grundsätzlich frei wählen und muss nur erreichbar sein. **Dann ist nicht automatisch die gesamte Zeit zu vergüten**, sondern regelmäßig vor allem die tatsächliche Inanspruchnahme; anderes kann sich aus Vertrag oder Tarifvertrag ergeben. ([haufe.de](https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/mindestlohn-rufbereitschaft-und-bereitschaftsdienst-abgrenzen_76_365508.html)) Für die **Höhe** der Bezahlung gilt: - Bereitschaftsdienst muss **nicht zwingend wie volle Arbeitsleistung** bezahlt werden. - Aber: Im Ergebnis muss die Vergütung rechtlich wirksam vereinbart sein, und der **gesetzliche Mindestlohn** darf für die berücksichtigungsfähigen Stunden nicht unterschritten werden. ([haufe.de](https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/lohnuntergrenze-bag-mindestlohn-auch-fuer-bereitschaftsdienst_76_364620.html)) Außerdem können **Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung** Sonderregeln enthalten, etwa Pauschalen oder abweichende Bewertungsmaßstäbe. Gerade im Hotelbereich kann ein einschlägiger Tarifvertrag entscheidend sein. ([haufe.de](https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/personal-tarifrecht/bereitschaftsdienst-muss-nicht-wie-vollarbeit-verguetet-werden_144_530360.html)) Kurzantwort: **Ja, Bereitschaftszeiten musst du in der Regel bezahlen; bei bloßer Rufbereitschaft nicht automatisch die gesamte Zeit.**