Welche Paragraphen im HmbSOG regeln Regress und Kostenerstattung sowie deren Voraussetzungen?

Antwort

Im Hamburger Sicherheits- und Ordnungsgesetz (HmbSOG) sind die relevanten Paragraphen für die Feststellung von Regress und Kostenerstattung insbesondere § 11 und § 12. - **§ 11 HmbSOG** regelt die Kostenerstattung für Einsätze der Polizei, wenn diese aufgrund eines bestimmten Verhaltens von Personen erforderlich werden. Die Voraussetzungen hierfür sind, dass die Kosten für den Einsatz durch das Verhalten einer Person verursacht wurden und diese Person für die Kosten verantwortlich gemacht werden kann. - **§ 12 HmbSOG** befasst sich mit dem Regressanspruch der Behörde gegenüber Dritten, die durch ihr Verhalten einen Einsatz der Polizei oder anderer Sicherheitskräfte verursacht haben. Die Voraussetzungen sind ähnlich, da auch hier ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Person und den entstandenen Kosten bestehen muss. Für beide Paragraphen ist entscheidend, dass ein konkreter Einsatz und die damit verbundenen Kosten nachgewiesen werden können, sowie die Verantwortlichkeit der betreffenden Person.

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