Ja, eine allgemeine Handlungsvollmacht ermöglicht es dem Bevollmächtigten, alle gewöhnlichen Rechtshandlungen im Namen des Vollmachtgebers vorzunehmen. Dazu gehören beispielsweise Verträge abschließen, Zahlungen leisten oder Geschäfte führen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass bestimmte außergewöhnliche oder spezielle Handlungen, wie der Verkauf von Immobilien oder die Vertretung in Gerichtsverfahren, in der Regel eine besondere Vollmacht erfordern.