Wie nennt der Jurist eine Handlung zur Abwendung eines Schadens von einem Dritten?
Antwort vom**Der naheliegende juristische Begriff ist meist _Geschäftsführung ohne Auftrag_, genauer bei Gefahrenlagen _Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr_ nach § 680 BGB.** Wenn jemand also für einen anderen tätig wird, um einen drohenden Schaden von ihm abzuwenden, spricht der Jurist typischerweise von einer GoA. ([dejure.org](https://dejure.org/gesetze/BGB/680.html)) Entscheidend ist: Gemeint ist nicht einfach „Hilfe“, sondern das **Besorgen eines fremden Geschäfts ohne vorherigen Auftrag**. Der Sonderfall der **Abwendung einer dringenden Gefahr** ist in § 680 BGB ausdrücklich geregelt. ([dejure.org](https://dejure.org/gesetze/BGB/680.html)) Wichtiger Unterschied: Wenn du eher die **Pflicht** meinst, einen Schaden zu verhindern, kann je nach Kontext auch von **Gefahrenabwehr**, **Schadensabwendung** oder im Versicherungsrecht von **Schadenminderung/Schadensabwendung** die Rede sein. Das ist aber nicht dasselbe wie die zivilrechtliche GoA. ([dejure.org](https://dejure.org/gesetze/VVG/82.html))