Wie ist der Halterwechsel nach LuftvZO §11 (2) im Zusammenhang mit Absatz 1 zu verstehen?

Antwort

§ 11 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftvZO) regelt die Anzeige von Halterwechseln. Absatz 1 besagt, dass der Halter eines Luftfahrzeugs verpflichtet ist, der zuständigen Behörde den Halterwechsel anzuzeigen. Absatz 2 konkretisiert, dass diese Anzeige erst nach einer Frist von sechs Monaten erforderlich ist. Das bedeutet, dass der Halterwechsel zwar sofort nach der tatsächlichen Änderung des Halters erfolgt, die gesetzliche Verpflichtung zur Anzeige jedoch erst nach Ablauf von sechs Monaten besteht. Dies gibt dem neuen Halter Zeit, die erforderlichen Formalitäten zu erledigen, bevor er rechtlich zur Anzeige verpflichtet ist. Es ist wichtig, diese Fristen zu beachten, um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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