Haftet der Vorstand eines eingetragenen Vereins mit seinem Privatvermögen bei Insolvenz?

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Grundsätzlich haftet der Vorstand eines eingetragenen Vereins (§ 26 BGB) **nicht automatisch mit seinem Privatvermögen**, wenn der Verein insolvent wird. Die Haftung ist in der Regel auf das Vereinsvermögen beschränkt. **Ausnahmen gibt es jedoch:** - **Pflichtverletzung:** Hat der Vorstand seine Sorgfaltspflichten verletzt (z. B. grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen Gesetze oder die Satzung verstoßen), kann er persönlich haftbar gemacht werden (§ 31a BGB). - **Steuerschulden und Sozialversicherungsbeiträge:** Für nicht abgeführte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge kann der Vorstand unter bestimmten Umständen persönlich haften (§ 69 AO, § 823 BGB, § 266a StGB). - **Insolvenzverschleppung:** Wird die Insolvenz zu spät angemeldet, kann dies eine persönliche Haftung auslösen (§ 42 Abs. 2 BGB, § 15a InsO). **Fazit:** Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung und rechtzeitiger Insolvenzanmeldung haftet der Vorstand in der Regel nicht mit seinem Privatvermögen. Bei Pflichtverletzungen oder bestimmten gesetzlichen Verstößen kann jedoch eine persönliche Haftung entstehen. Weitere Informationen findest du z. B. beim [Deutschen Anwaltverein](https://anwaltverein.de/de/newsroom/faq/haftung-vorstand-verein) oder beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.bmj.de/DE/themen/gesellschaft-und-verbraucherschutz/vereinsrecht/vereinsrecht_node.html).

Kategorie: Recht Tags: Vorstand Verein Insolvenz

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