Ist der gutgläubige Erwerb eines gesetzlichen Werkunternehmerpfandrechts möglich und warum?

Antwort

Ja, der gutgläubige Zweiterwerb eines gesetzlichen Pfandrechts, wie des Werkunternehmerpfandrechts, ist grundsätzlich möglich. Dies liegt daran, dass das Werkunternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB entsteht, wenn der Unternehmer für seine Arbeiten an einem Grundstück einen Anspruch auf Zahlung hat. Ein gutgläubiger Erwerb ist dann gegeben, wenn der Erwerber in gutem Glauben ist, dass das Pfandrecht nicht besteht oder dass er es erwerben kann. Der gute Glaube wird in der Regel durch die Tatsache gestützt, dass der Erwerber keine Kenntnis von bestehenden Rechten Dritter hat und auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt. Allerdings gibt es auch Einschränkungen, insbesondere wenn das Pfandrecht bereits durch Eintragung im Grundbuch gesichert ist oder wenn der ursprüngliche Gläubiger seine Rechte nicht wirksam übertragen hat. In solchen Fällen könnte der gutgläubige Erwerb des Pfandrechts ausgeschlossen sein. Es ist daher wichtig, die genauen Umstände des Einzelfalls zu betrachten.

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