Können Rechte in Abteilung II des Grundbuchs nach 99 Jahren ohne Löschungsbewilligung gelöscht werden?

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**Nein. Allein weil ein Recht in Abteilung II seit 99 Jahren eingetragen ist, darf es nicht automatisch ohne Löschungsbewilligung gelöscht werden. Entscheidend ist nicht das Alter der Eintragung, sondern ob das Recht nachweisbar erloschen ist oder ein gesetzlicher Sonderfall für die Löschung ohne Bewilligung greift.** ([notar.de](https://www.notar.de/themen/glossar)) ## Was grundsätzlich gilt Ein eingetragenes Recht wird im Grundbuch normalerweise nur gelöscht, wenn der Berechtigte die Löschung bewilligt. Das ist der Regelfall. ([notar.de](https://www.notar.de/themen/glossar)) Das Alter von 99 Jahren ändert daran für sich genommen nichts. Ein altes Wegerecht, Wohnungsrecht, Nießbrauch, Vorkaufsrecht oder eine Reallast bleibt grundsätzlich eingetragen, bis seine Löschung rechtlich sauber nachgewiesen ist. Genau das ist in der Praxis der entscheidende Punkt: **alt ist nicht gleich gegenstandslos**. ([notar.de](https://www.notar.de/themen/glossar)) ## Wann es trotzdem ohne Löschungsbewilligung gehen kann Ohne Löschungsbewilligung kommt eine Löschung nur in besonderen Konstellationen in Betracht, vor allem wenn das Grundbuch **unrichtig** geworden ist und diese Unrichtigkeit in der Form des Grundbuchrechts nachgewiesen werden kann. Dafür reicht eine bloße Vermutung wegen des hohen Alters nicht aus. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/BJNR001390897.html)) Ein wichtiger Sonderfall sind Rechte, die **auf Lebenszeit des Berechtigten** beschränkt sind, etwa manche Wohnungsrechte oder Nießbrauchsrechte. Nach dem Tod kann die Löschung unter den Voraussetzungen der Grundbuchordnung auch ohne Bewilligung des Rechtsnachfolgers möglich sein; § 23 GBO regelt das, und § 24 GBO erweitert das auf Rechte, die mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses enden. Aber auch dann braucht das Grundbuchamt einen formgerechten Nachweis, etwa Sterbenachweis und den Inhalt der Eintragung. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/BJNR001390897.html)) Ein weiterer Sonderfall betrifft bestimmte Altrechte im Beitrittsgebiet nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz. Dort gibt es teils besondere Bereinigungs- oder Aufgebotsverfahren, etwa wenn Begünstigte unbekannt sind und seit der letzten Eintragung 30 Jahre vergangen sind. Das ist aber **kein allgemeiner 99-Jahre-Grundsatz**, sondern ein spezielles gesetzliches Verfahren für bestimmte Rechte und Regionen. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/gbberg_1993/BJNR219200993.html)) ## Der praktische Unterschied, auf den es ankommt Der häufigste Denkfehler ist: „Das Recht ist uralt, also sicher erledigt.“ Grundbuchrechtlich zählt aber nicht die Wahrscheinlichkeit, sondern der **formelle Nachweis**. Beispiel: Ein 1927 eingetragenes Wohnungsrecht für eine namentlich benannte Person kann oft löschbar sein, wenn aus der Eintragung klar hervorgeht, dass es nur für deren Lebenszeit bestand, und der Tod nachgewiesen wird. Ein 1927 eingetragenes Wegerecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Nachbargrundstücks ist dagegen nicht wegen seines Alters erledigt; es kann heute noch voll wirksam sein. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/BJNR001390897.html)) ## Klare Einschätzung **99 Jahre allein reichen nicht.** Ohne Löschungsbewilligung klappt die Löschung nur, wenn du das Erlöschen des konkreten Rechts in grundbuchtauglicher Form nachweisen kannst oder ein spezielles gesetzliches Bereinigungsverfahren einschlägig ist. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/BJNR001390897.html)) Wenn es um einen konkreten Eintrag geht, sind für die rechtliche Bewertung immer diese drei Punkte entscheidend: 1. **Welche Art von Recht** steht in Abteilung II 2. **Wie genau ist es formuliert** 3. **Wer ist berechtigt** – eine bestimmte Person oder der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks Erst daraus ergibt sich, ob eine Löschung ohne Bewilligung überhaupt denkbar ist.

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