Ja, das Prinzip des Zug-um-Zug gilt grundsätzlich auch für Leistungspflichten aus unterschiedlichen Schuldverhältnissen. Es besagt, dass die Erfüllung einer Leistungspflicht von der gleichzeitigen Erfüllung einer anderen Leistungspflicht abhängt. In der Praxis bedeutet dies, dass eine Partei ihre Leistung nur dann erbringen muss, wenn die andere Partei ihre Leistung ebenfalls erbringt. Allerdings kann es in bestimmten Fällen Ausnahmen geben, insbesondere wenn die Schuldverhältnisse unterschiedliche rechtliche Grundlagen haben oder wenn vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden, die von diesem Prinzip abweichen. Es ist daher wichtig, die spezifischen Umstände und vertraglichen Regelungen zu berücksichtigen.