Ja, die Rücknahme eines Strafantrags ist grundsätzlich möglich. In Deutschland kann der Antragssteller einen Strafantrag bis zur Erhebung der öffentlichen Klage zurücknehmen.... [mehr]
Ja, § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), der die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts regelt, gilt grundsätzlich auch im Kassenarztrecht. Das Kassenarztrecht ist ein Teil des öffentlichen Rechts und unterliegt daher den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften, sofern keine speziellen Regelungen existieren, die den Anwendungsbereich des VwVfG ausschließen oder modifizieren.
Ja, die Rücknahme eines Strafantrags ist grundsätzlich möglich. In Deutschland kann der Antragssteller einen Strafantrag bis zur Erhebung der öffentlichen Klage zurücknehmen.... [mehr]