Einem Unternehmen kann die Gewerbelizenz (Gewerbeerlaubnis) wegen Unzuverlässigkeit entzogen werden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die für den Gewerbebetrieb verantwortliche Person nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die rechtlichen Grundlagen dafür finden sich in der Gewerbeordnung (GewO), insbesondere in § 35 GewO. Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Unternehmen oder die verantwortliche Person das Gewerbe nicht ordnungsgemäß ausübt oder künftig nicht ordnungsgemäß ausüben wird. Typische Gründe sind zum Beispiel: - **Schwere oder wiederholte Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften**, die für das jeweilige Gewerbe gelten (z.B. Steuerhinterziehung, Verstöße gegen das Arbeitsrecht, Umweltauflagen, Hygienevorschriften). - **Straftaten**, insbesondere solche, die im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung stehen (z.B. Betrug, Untreue, Insolvenzverschleppung). - **Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung**, wenn dadurch die ordnungsgemäße Führung des Betriebs gefährdet ist. - **Fehlende persönliche Zuverlässigkeit** der Geschäftsführung, etwa bei einschlägigen Vorstrafen. Die Behörde prüft im Einzelfall, ob die Unzuverlässigkeit vorliegt. Vor dem Entzug der Gewerbeerlaubnis muss dem Unternehmen in der Regel Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Entzug ist ein schwerwiegender Eingriff und erfolgt meist erst nach Abmahnungen oder anderen milderen Maßnahmen. Weitere Informationen findest du z.B. auf den Seiten des [Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz](https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Mittelstand/gewerberecht.html) oder bei deiner örtlichen Gewerbebehörde.