Stirbt einer von zwei Gesellschaftern einer GmbH und es gibt keine Erben, fällt der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen grundsätzlich an den Staat, genauer gesagt an das jeweilige Bundeslan... [mehr]
Die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) werden als Komplementäre und Kommanditisten bezeichnet. Der Komplementär ist der persönlich haftende Gesellschafter, während der Kommanditist nur mit seiner Einlage haftet.
Stirbt einer von zwei Gesellschaftern einer GmbH und es gibt keine Erben, fällt der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen grundsätzlich an den Staat, genauer gesagt an das jeweilige Bundeslan... [mehr]