Welche sind geregelte Sonderbauten nach der BbgBO?

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Nach § 2 Abs. 4 BbgBO sind als **Sonderbauten** insbesondere diese geregelten Fälle aufgeführt: Hochhäuser, bauliche Anlagen über 30 m Höhe, große Gebäude mit mehr als 1.600 m² Geschossgrundfläche, große Verkaufsstätten, bestimmte Büro- und Verwaltungsgebäude, Gebäude mit Räumen für mehr als 100 Personen, Versammlungsstätten, Gaststätten, Beherbergungsstätten, Schulen, Hochschulen, Krankenhäuser, Heime, Kindertageseinrichtungen, Justizvollzugsanstalten und ähnliche Einrichtungen, Camping- und Wochenendplätze sowie Freizeit- und Vergnügungsparks. ([bravors.brandenburg.de](https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgbo_2016/2)) Rechtsgrundlage ist **§ 2 Abs. 4 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)**. Dort ist der Katalog der Sonderbauten gesetzlich aufgelistet. ([bravors.brandenburg.de](https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgbo_2016/2)) Kurz gesagt: **„geregelte Sonderbauten“ nach der BbgBO sind die in § 2 Abs. 4 BbgBO ausdrücklich genannten Sonderbauten.** ([bravors.brandenburg.de](https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgbo_2016/2))

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