Ja, auch ein nicht rechtsfähiger Verein benötigt in der Praxis eine Adresse. Zwar ist ein nicht rechtsfähiger Verein (gemäß § 54 BGB) keine juristische Person und kann d... [mehr]
Ja, nach deutschem Recht kann ein gemeinnütziger Verein einem anderen Verein, der nicht gemeinnützig ist, ein Darlehen gewähren. Allerdings müssen dabei die Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts beachtet werden. Das Darlehen darf nicht gegen die gemeinnützigen Zwecke des Vereins verstoßen und sollte zu marktüblichen Konditionen gewährt werden, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Es ist ratsam, sich im Einzelfall rechtlich beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Ja, auch ein nicht rechtsfähiger Verein benötigt in der Praxis eine Adresse. Zwar ist ein nicht rechtsfähiger Verein (gemäß § 54 BGB) keine juristische Person und kann d... [mehr]
Grundsätzlich haftet der Vorstand eines eingetragenen Vereins (§ 26 BGB) **nicht automatisch mit seinem Privatvermögen**, wenn der Verein insolvent wird. Die Haftung ist in der Regel au... [mehr]