Wann findet der Gefahrübergang im Rückgewährschuldverhältnis nach § 346 BGB statt?

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Der Gefahrübergang im Rückgewährschuldverhältnis nach § 346 BGB findet grundsätzlich mit der Rückgabe der Sache statt. Das bedeutet, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der zurückzugebenden Sache auf den Rückgewährgläubiger übergeht, sobald dieser die Sache wieder in Besitz nimmt.

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