Gefahr im Verzug liegt im rechtlichen Sinne immer dann vor, wenn durch das Abwarten einer richterlichen oder behördlichen Entscheidung ein Schaden für ein Rechtsgut entstehen oder vergrößert werden würde. Im Kontext von Gewalt oder Sexualdelikten bedeutet das: **Gefahr im Verzug** ist gegeben, wenn sofortiges polizeiliches oder behördliches Handeln notwendig ist, um eine akute Gefahr für Leib, Leben oder sexuelle Selbstbestimmung abzuwenden, und keine Zeit bleibt, um z.B. einen richterlichen Beschluss einzuholen. **Beispiele:** - Es besteht der dringende Verdacht, dass eine Person aktuell Opfer von Gewalt oder sexuellen Übergriffen wird oder unmittelbar bedroht ist. - Es gibt Hinweise, dass Beweismittel (z.B. Datenträger, Kleidung) vernichtet oder manipuliert werden könnten, wenn nicht sofort gehandelt wird. - Ein Täter könnte fliehen oder weitere Straftaten begehen, wenn nicht umgehend eingegriffen wird. **Rechtliche Grundlage:** Im deutschen Recht ist „Gefahr im Verzug“ z.B. in der Strafprozessordnung (§ 104, § 105 StPO) geregelt. In solchen Fällen dürfen auch die Polizei oder Staatsanwaltschaft Maßnahmen wie Durchsuchungen oder Beschlagnahmen ohne richterlichen Beschluss anordnen. **Zusammengefasst:** Gefahr im Verzug bei Gewalt oder Sexualdelikten liegt vor, wenn ein sofortiges Eingreifen zum Schutz von Personen oder zur Sicherung von Beweisen unabdingbar ist und ein Abwarten die Situation verschlimmern würde.