Darf ein Gebrauchtwagenhändler Verschleißteile von der gesetzlichen Gewährleistung ausschließen?

Antwort

Ein Gebrauchtwagenhändler kann die gesetzliche Gewährleistung für Verschleißteile **nicht vollständig ausschließen**. Nach deutschem Recht (§ 476 BGB) gilt bei Verbrauchsgüterkäufen (also wenn ein Händler an eine Privatperson verkauft) eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von mindestens einem Jahr (bei Gebrauchtwagen kann sie auf ein Jahr verkürzt werden). **Verschleißteile** (wie Bremsen, Kupplung, Reifen etc.) unterliegen zwar naturgemäß einem höheren Verschleiß, aber ein genereller Ausschluss der Gewährleistung für diese Teile ist rechtlich **unzulässig**. Der Händler kann jedoch im Kaufvertrag klarstellen, dass für typische, dem Alter und der Laufleistung entsprechende Abnutzung keine Gewährleistung übernommen wird. Das bedeutet: Nur wenn ein Verschleißteil bereits bei Übergabe mangelhaft war (z.B. defekte Bremsen, die nicht mehr funktionieren), haftet der Händler. **Zusammengefasst:** - Ein genereller Ausschluss der Gewährleistung für Verschleißteile ist unwirksam. - Der Händler haftet nicht für normalen, alters- und laufleistungsbedingten Verschleiß. - Für Mängel, die bereits bei Übergabe bestanden, haftet der Händler auch bei Verschleißteilen. Weitere Informationen findest du z.B. beim [ADAC](https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/autokauf-und-verkauf/gebrauchtwagenkauf/gebrauchtwagen-gewaehrleistung/).

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