Kann der Insolvenzverwalter der FWU Auskunft geben, ob das Vermögen der insolventen Versicherung ausreicht, um bevorrechtigte Gläubiger in Höhe des Policewerts auszuzahlen?

Antwort

Der Insolvenzverwalter einer insolventen Versicherungsgesellschaft wie der FWU kann grundsätzlich Auskunft darüber geben, ob das vorhandene Vermögen der Gesellschaft ausreicht, um die Ansprüche der bevorzugten Gläubiger – in diesem Fall der Versicherungsnehmer mit ihren Policenwerten – zu bedienen. Allerdings ist dies oft ein komplexer und dynamischer Prozess. Im Versicherungsinsolvenzrecht gelten besondere Regelungen: Die Ansprüche der Versicherungsnehmer werden in der Regel als bevorrechtigte Forderungen behandelt (§ 315 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)). Das bedeutet, dass das sogenannte Sicherungsvermögen vorrangig zur Befriedigung dieser Ansprüche verwendet wird. Ob das Vermögen tatsächlich ausreicht, hängt von mehreren Faktoren ab: 1. **Höhe des Sicherungsvermögens:** Der Insolvenzverwalter prüft, wie viel Vermögen tatsächlich vorhanden ist und wie hoch die gesamten Forderungen der bevorzugten Gläubiger sind. 2. **Bewertung der Forderungen:** Die Ansprüche der Versicherungsnehmer werden festgestellt und bewertet. 3. **Abwicklung und Realisierung:** Das Vermögen muss ggf. erst liquidiert werden, was Zeit in Anspruch nehmen kann. Erst nach einer sorgfältigen Prüfung und Bewertung kann der Insolvenzverwalter eine belastbare Aussage treffen, ob und in welchem Umfang die bevorzugten Gläubiger (Versicherungsnehmer) mit einer Auszahlung in Höhe des Policewerts rechnen können. In vielen Fällen kann es sein, dass nur eine anteilige Auszahlung möglich ist, wenn das Sicherungsvermögen nicht ausreicht. Weitere Informationen findest du beispielsweise bei der [BaFin](https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/Versicherungen/Im_Fall_der_Insolvenz/insolvenz_node.html). **Fazit:** Der Insolvenzverwalter kann nach eingehender Prüfung Auskunft darüber geben, ob das Vermögen ausreicht, um die bevorzugten Gläubiger (Versicherungsnehmer) auszuzahlen. Eine sofortige, abschließende Aussage ist jedoch meist erst nach Abschluss der Prüfung möglich.

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