Die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ sind ungeschriebene, historisch gewachsene Kernprinzipien, die das deutsche Berufsbeamtentum prägen. Sie sind in Art. 33 Abs.... [mehr]
Die fünf Wahlgrundsätze, die in Artikel 38 des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland festgelegt sind, lauten: 1. **Allgemeinheit**: Alle Deutschen haben das Recht, an Wahlen teilzunehmen, ohne dass es Einschränkungen aufgrund von Geschlecht, Rasse, Religion oder sozialem Status gibt. 2. **Unmittelbarkeit**: Die Wähler wählen die Abgeordneten direkt, ohne Zwischeninstanzen oder Wahlmänner. 3. **Freie Wahl**: Die Wähler können ihre Stimme ohne Zwang oder Beeinflussung abgeben. 4. **Gleichheit**: Jede Stimme hat das gleiche Gewicht, was bedeutet, dass alle Wähler gleich behandelt werden. 5. **Geheimheit**: Die Wahl erfolgt geheim, sodass niemand erfährt, wie ein Wähler abgestimmt hat. Diese Grundsätze sind zentral für die demokratische Legitimation der Wahlen in Deutschland.
Die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ sind ungeschriebene, historisch gewachsene Kernprinzipien, die das deutsche Berufsbeamtentum prägen. Sie sind in Art. 33 Abs.... [mehr]