Ist der Frachtführer, den der Verkäufer beauftragt, ein Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB?

Antwort

Ja, der vom Verkäufer beauftragte Frachtführer kann als Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 BGB angesehen werden. Nach dieser Vorschrift haftet der Schuldner für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, wenn diese bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten tätig werden. Da der Frachtführer im Auftrag des Verkäufers handelt, um die Lieferung der Ware zu erfüllen, fällt er unter diese Regelung. Der Verkäufer ist somit für etwaige Pflichtverletzungen des Frachtführers verantwortlich.

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