Das Fortsetzungsbegehren und das Anschlussbegehren sind zwei wichtige Instrumente im Schweizer Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG), insbesondere in Bezug auf das Verfahren der Betreibung. 1. **Fortsetzungsbegehren (Art. 96 SchKG)**: Dieses Begehren wird eingereicht, wenn ein Gläubiger die Fortsetzung einer bereits eingeleiteten Betreibung wünscht. Dies kann der Fall sein, wenn der Schuldner auf die erste Betreibung nicht reagiert hat oder die Betreibung aus anderen Gründen eingestellt wurde. Der Gläubiger muss ein Fortsetzungsbegehren stellen, um die Betreibung fortzuführen und gegebenenfalls eine Pfändung oder einen Konkursantrag zu erreichen. 2. **Anschlussbegehren**: Dieses Begehren wird von einem Gläubiger gestellt, der an einem bereits laufenden Betreibungsverfahren teilnehmen möchte. Es ermöglicht einem weiteren Gläubiger, sich dem Verfahren anzuschließen, um ebenfalls Ansprüche geltend zu machen. Dies ist besonders relevant, wenn mehrere Gläubiger Ansprüche gegen denselben Schuldner haben. Beide Begehren sind entscheidend für die Durchsetzung von Forderungen im Rahmen des SchKG und ermöglichen es Gläubigern, ihre Rechte effektiv zu wahren.