Ja, in Deutschland muss auf einem Flyer für eine Kundgebung in der Regel erkennbar sein, wer der Veranstalter bzw. der Aufrufende ist. Dies ergibt sich aus verschiedenen rechtlichen Vorgaben: 1. **Versammlungsrecht:** Nach dem Versammlungsgesetz (§ 14 VersG) muss eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Die Anmeldung muss den Veranstalter benennen. Auch bei der Bewerbung (z.B. durch Flyer) sollte klar sein, wer die Versammlung organisiert, damit die Behörden und Teilnehmenden wissen, an wen sie sich wenden können. 2. **Impressumspflicht:** Für Flyer besteht grundsätzlich keine generelle Impressumspflicht wie bei Webseiten oder Zeitungen. Allerdings kann eine Impressumspflicht nach § 5 Telemediengesetz (TMG) oder § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) greifen, wenn der Flyer journalistisch-redaktionell gestaltet ist oder zu politischen Zwecken dient. Bei politischen Flyern wird empfohlen, ein Impressum mit Name und Anschrift des Verantwortlichen anzugeben, um Abmahnungen oder Bußgelder zu vermeiden. 3. **Praktische Gründe:** Die Angabe des Veranstalters erhöht die Glaubwürdigkeit und Transparenz und ist für Rückfragen oder im Falle von Problemen hilfreich. **Fazit:** Es ist dringend zu empfehlen, auf einem Flyer für eine Kundgebung deutlich zu machen, wer dazu aufruft (z.B. Name des Vereins, der Initiative oder der verantwortlichen Person). Das schützt vor rechtlichen Problemen und sorgt für Transparenz. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesministerium des Innern und für Heimat](https://www.bmi.bund.de/DE/themen/gesellschaft-integration/gesellschaft/versammlungsrecht/versammlungsrecht-node.html) oder bei [fragdenstaat.de](https://fragdenstaat.de/).