Der Flugreisefall ist ein klassisches Beispiel im Bereicherungsrecht, das häufig in juristischen Prüfungen und Lehrbüchern behandelt wird. Es geht dabei um die Frage, ob und in welchem Umfang ein Bereicherungsanspruch besteht, wenn eine Flugreise nicht wie geplant durchgeführt wird. Hier sind die wesentlichen Punkte, die du wissen solltest: 1. **Grundlagen des Bereicherungsrechts**: Das Bereicherungsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 812 ff. geregelt. Es geht darum, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. 2. **Tatbestand des § 812 BGB**: Ein Bereicherungsanspruch setzt voraus, dass jemand durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. 3. **Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)**: Im Flugreisefall wird oft geprüft, ob der Reisende einen Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises hat, wenn der Flug nicht stattfindet. Hierbei wird untersucht, ob der Flugpreis ohne rechtlichen Grund gezahlt wurde. 4. **Rückabwicklung des Vertrages**: Wenn der Flug nicht durchgeführt wird, könnte der rechtliche Grund für die Zahlung des Flugpreises entfallen sein. Dies führt zur Rückabwicklung des Vertrages und zur Rückforderung des gezahlten Betrages. 5. **Erlangtes Etwas**: Im Flugreisefall ist zu klären, was der Leistungsempfänger (z.B. die Fluggesellschaft) erlangt hat. Dies ist in der Regel der Flugpreis. 6. **Rechtsfolgen**: Wenn die Voraussetzungen des § 812 BGB vorliegen, muss der Empfänger das Erlangte herausgeben. Dies bedeutet, dass der Flugpreis zurückgezahlt werden muss. 7. **Sonderfälle und Ausnahmen**: Es gibt verschiedene Sonderfälle und Ausnahmen, die im Bereicherungsrecht relevant sein können, wie z.B. die Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) oder die Frage, ob der Empfänger das Erlangte in natura herausgeben kann (§ 818 Abs. 1 BGB). Der Flugreisefall illustriert die Anwendung dieser Grundsätze und hilft, das Verständnis für das Bereicherungsrecht zu vertiefen.