In welcher Vorschrift steht, dass Fluchttüren im ersten Rettungsweg in der Außenwand nach außen aufschlagen müssen?

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Die Forderung, dass Fluchttüren im 1. Rettungsweg in der Außenwand grundsätzlich nach außen aufschlagen müssen, ist in der **Musterbauordnung (MBO)** sowie in den jeweiligen **Landesbauordnungen (LBO)** der Bundesländer geregelt. Konkret findest du diese Anforderung in der **Musterbauordnung (MBO) § 37 Abs. 6**: > „Türen von Rettungswegen müssen sich leicht und in voller Breite öffnen lassen. Türen im Verlauf von Rettungswegen, die in Rettungswege auf Grundstücken führen, müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.“ Das bedeutet: Fluchttüren, die ins Freie führen (also in der Außenwand liegen und den 1. Rettungsweg abschließen), müssen sich in Fluchtrichtung – also nach außen – öffnen lassen. Die entsprechende Vorschrift findest du in den meisten Landesbauordnungen wortgleich oder sehr ähnlich, z. B. in der **Bauordnung für Berlin (BauO Bln) § 34 Abs. 6** oder der **Bauordnung für Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) § 33 Abs. 6**. **Zusammengefasst:** Die Forderung ist in § 37 Abs. 6 der Musterbauordnung (MBO) und den analogen Paragraphen der Landesbauordnungen verankert. Weitere Informationen: - [Musterbauordnung (MBO) – Stand 2019, § 37 Abs. 6](https://www.is-argebau.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/2019/mbo-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=3) - [Beispiel: Bauordnung NRW § 33 Abs. 6](https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000653)

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