Ja, es ist grundsätzlich möglich, eine GmbH auch ohne Insolvenzverfahren zu schließen, solange sie zahlungsfähig ist und ihre Verbindlichkeiten begleichen kann. Das geschieht durc... [mehr]
Eine Feststellungsklage in der Insolvenz (Inso) dient dazu, bestimmte Rechte oder Ansprüche im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gerichtlich feststellen zu lassen. Hier sind die wesentlichen Punkte, die bei einer Feststellungsklage in der Insolvenz beachtet werden müssen: 1. **Zuständiges Gericht**: Die Klage muss beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden. 2. **Parteien**: Kläger und Beklagter müssen klar benannt werden. Der Kläger ist in der Regel der Gläubiger, der einen Anspruch geltend machen möchte, und der Beklagte ist der Insolvenzverwalter oder der Schuldner. 3. **Klagegrund**: Der genaue Anspruch oder das Recht, das festgestellt werden soll, muss detailliert beschrieben werden. Dies kann z.B. die Feststellung der Höhe einer Forderung oder die Rangfolge einer Forderung sein. 4. **Begründung**: Eine ausführliche Begründung, warum der Anspruch besteht, ist notwendig. Hier sollten alle relevanten Beweise und Dokumente beigefügt werden. 5. **Rechtsgrundlage**: Die rechtlichen Grundlagen, auf die sich die Klage stützt, müssen angegeben werden. Dies können Bestimmungen aus der Insolvenzordnung (InsO) oder anderen relevanten Gesetzen sein. 6. **Kosten**: Die Gerichtskosten und eventuelle Anwaltskosten müssen berücksichtigt werden. In der Regel trägt der Verlierer des Verfahrens die Kosten. 7. **Fristen**: Es müssen alle relevanten Fristen eingehalten werden, insbesondere die Anmeldefristen für Forderungen im Insolvenzverfahren. 8. **Formvorschriften**: Die Klage muss schriftlich eingereicht werden und den formalen Anforderungen des Gerichts entsprechen. Weitere Informationen zur Insolvenzordnung und den spezifischen Anforderungen an eine Feststellungsklage können auf der offiziellen Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz gefunden werden: [BMJV - Insolvenzrecht](https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Insolvenzrecht/Insolvenzrecht_node.html).
Ja, es ist grundsätzlich möglich, eine GmbH auch ohne Insolvenzverfahren zu schließen, solange sie zahlungsfähig ist und ihre Verbindlichkeiten begleichen kann. Das geschieht durc... [mehr]
Grundsätzlich haftet der Vorstand eines eingetragenen Vereins (§ 26 BGB) **nicht automatisch mit seinem Privatvermögen**, wenn der Verein insolvent wird. Die Haftung ist in der Regel au... [mehr]