Hat jemand fahrlässig nach § 315c Abs. 3 Nr. 2 gehandelt, wenn er wusste, dass er Alkohol getrunken hat?

Antwort

Ob jemand fahrlässig nach § 315c Abs. 3 Nr. 2 StGB gehandelt hat, hängt von den genauen Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich besagt dieser Paragraph, dass jemand, der im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln handelt, sich strafbar machen kann, wenn er dadurch andere gefährdet. Wenn die Person wusste, dass sie Alkohol konsumiert hat und dennoch ein Fahrzeug geführt hat, könnte dies auf eine bewusste Inkaufnahme der Gefahr hindeuten, was eher auf vorsätzliches Handeln als auf Fahrlässigkeit schließen lässt. Fahrlässigkeit setzt voraus, dass die Person die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt, ohne sich der Gefahr bewusst zu sein. In jedem Fall wäre eine genaue rechtliche Bewertung durch einen Fachmann notwendig, um die spezifischen Umstände und die Intention der handelnden Person zu berücksichtigen.

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