Muss in Auskünften nach Art. 15 DSGVO pauschal die Möglichkeit des Einsatzes externer Experten im Bewerbungsverfahren genannt werden, auch wenn dies im konkreten Fall nicht geschah?

Antwort

Nein, in Art. 15 DSGVO (Auskunftsrecht der betroffenen Person) muss nicht pauschal aufgenommen werden, dass externe Experten in Bewerbungsverfahren involviert sein *können*, wenn dies im konkreten Fall nicht zutrifft. Art. 15 DSGVO verpflichtet dazu, auf Anfrage der betroffenen Person Auskunft über die konkret verarbeiteten personenbezogenen Daten und die Empfänger oder Kategorien von Empfängern zu geben, an die diese Daten tatsächlich *offengelegt wurden oder noch offengelegt werden*. Es geht also um die tatsächliche Datenverarbeitung im Einzelfall, nicht um theoretische Möglichkeiten. Eine pauschale Information über potenzielle Empfänger („es könnten externe Experten beteiligt sein“) gehört eher in die allgemeine Datenschutzerklärung nach Art. 13/14 DSGVO, nicht aber in die individuelle Auskunft nach Art. 15 DSGVO, sofern im konkreten Bewerbungsverfahren keine externen Experten involviert waren. **Fazit:** In die Auskunft nach Art. 15 DSGVO gehören nur tatsächlich involvierte Empfänger. Eine pauschale Nennung externer Experten ist nicht erforderlich, wenn sie im konkreten Fall nicht beteiligt waren.

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