Ja, Angestellte des Öffentlichen Dienstes dürfen sich grundsätzlich politisch äußern. Das Grundgesetz garantiert auch ihnen die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) sowie das Recht a... [mehr]
Die Anzahl der Beförderungen, die bei der Berechnung eines Erwerbsschadens für Beamte berücksichtigt werden müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die individuelle Karriereentwicklung, die üblichen Beförderungsintervalle und die spezifischen Regelungen des jeweiligen Dienstherrn. In der Regel wird eine hypothetische Karriereentwicklung zugrunde gelegt, die auf den üblichen Beförderungsmöglichkeiten und -zeiten basiert. Für eine genaue Berechnung ist es ratsam, einen Fachanwalt für Beamtenrecht oder einen Gutachter hinzuzuziehen, der die spezifischen Umstände des Einzelfalls bewerten kann.
Ja, Angestellte des Öffentlichen Dienstes dürfen sich grundsätzlich politisch äußern. Das Grundgesetz garantiert auch ihnen die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) sowie das Recht a... [mehr]
Ja, Artikel 3 des Grundgesetzes (GG), der das Gleichheitsgebot regelt, gilt auch im Beamtenverhältnis. Das bedeutet, dass Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Gleichbehandlung haben und niemand weg... [mehr]
Ein bayerischer Beamter kann in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres in den Ruhestand gehen (§ 24 Bayerisches Beamtengesetz – BayBG). Es gibt jedoch Ausnahmen: - **Auf Antrag** is... [mehr]