§ 72 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) regelt die Voraussetzungen für die Einberufung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Gmb). Hier sind die wesentlichen Punkte und eine ausführliche Erklärung: ### Inhalt von § 72 GmbHG 1. **Einberufung der Gesellschafterversammlung**: - Die Gesellschafterversammlung muss einberufen werden, wenn es das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag vorsieht. - Die Einberufung erfolgt durch den Geschäftsführer, der die Gesellschafter über Ort, Zeit und Tagesordnung informieren muss. 2. **Fristen**: - Die Fristen für die Einberufung sind im Gesetz nicht konkret festgelegt, jedoch sollte eine angemessene Frist gewährt werden, damit die Gesellschafter sich vorbereiten können. 3. **Tagesordnung**: - Die Tagesordnung muss die Punkte enthalten, die in der Versammlung behandelt werden sollen. Änderungen oder Ergänzungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. 4. **Beschlussfassung**: - Die Gesellschafter fassen Beschlüsse in der Versammlung, wobei die Mehrheit der Stimmen entscheidet, es sei denn, das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag sieht eine andere Regelung vor. 5. **Protokollierung**: - Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung muss ein Protokoll angefertigt werden, das von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. ### Kommentar zu § 72 GmbHG - **Bedeutung der Gesellschafterversammlung**: Die Gesellschafterversammlung ist das zentrale Organ der GmbH, in dem die Gesellschafter ihre Rechte ausüben und Entscheidungen über wichtige Angelegenheiten der Gesellschaft treffen. Dazu gehören unter anderem die Genehmigung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Gewinns und die Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern. - **Recht auf Information**: Gesellschafter haben das Recht, über die Angelegenheiten der Gesellschaft informiert zu werden. Dies ist ein wesentlicher Bestandteil der Mitbestimmung und Transparenz innerhalb der GmbH. - **Flexibilität und Gestaltungsspielraum**: Der Gesetzgeber lässt den Gesellschaften einen gewissen Spielraum, wie sie die Einberufung und Durchführung der Versammlungen gestalten. Dies ermöglicht es, die Regelungen an die spezifischen Bedürfnisse der Gesellschaft anzupassen. - **Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung**: Werden die Vorschriften zur Einberufung oder Durchführung der Gesellschafterversammlung nicht eingehalten, können die Beschlüsse anfechtbar sein. Dies kann zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen und die Stabilität der Gesellschaft gefährden. Insgesamt ist § 72 GmbHG ein wichtiger Bestandteil des Gesellschaftsrechts, der sicherstellt, dass die Gesellschafter in einer GmbH aktiv an der Unternehmensführung teilnehmen können und ihre Rechte gewahrt bleiben.