Erkläre die gekorene Übertragbarkeit anhand des LHO NRW Paragrafen 19.

Antwort

Die gekorene Übertragbarkeit bezieht sich auf die Möglichkeit, bestimmte Rechte oder Ansprüche von einer Person auf eine andere zu übertragen, ohne dass die Zustimmung des ursprünglichen Rechteinhabers erforderlich ist. Im Kontext des LHO NRW (Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen) ist § 19 relevant, da er Regelungen zur Übertragbarkeit von Haushaltsansätzen enthält. Nach § 19 LHO NRW können nicht verbrauchte Haushaltsmittel in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden, wenn dies im Haushaltsplan vorgesehen ist. Dies bedeutet, dass Mittel, die im laufenden Jahr nicht verwendet wurden, nicht verfallen, sondern unter bestimmten Bedingungen in das nächste Jahr mitgenommen werden können. Diese Regelung soll eine flexible Mittelverwendung ermöglichen und sicherstellen, dass Projekte, die im laufenden Jahr nicht abgeschlossen werden konnten, im nächsten Jahr fortgeführt werden können. Die gekorene Übertragbarkeit ist somit ein wichtiges Instrument zur Planung und Durchführung von Haushaltsmaßnahmen, da sie eine gewisse finanzielle Kontinuität gewährleistet.

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