Ist bei der Entlassung eines schwerbehinderten Beamten das Integrationsamt und der Schwerbehindertenbeauftragte nach § 178 SGB IX erforderlich?

Antwort

Ja, bei der Entlassung eines schwerbehinderten Beamten ist die Beteiligung des Integrationsamtes und des Schwerbehindertenbeauftragten nach § 178 SGB IX erforderlich. Diese Vorschrift sieht vor, dass vor einer Kündigung oder Entlassung eines schwerbehinderten Menschen das Integrationsamt zu beteiligen ist, um sicherzustellen, dass die besonderen Schutzvorschriften für schwerbehinderte Menschen eingehalten werden.

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