Sind entfallene Leistungen bei einem Pauschalbetrag nach VOB zu vergüten?

Antwort vom

Ja – grundsätzlich **nur dann**, wenn es sich um **zusätzliche** oder **geänderte** Leistungen handelt, die nach VOB/B eine **Vergütungsanpassung** auslösen. - **Pauschalpreisvertrag (VOB/B):** Der Pauschalpreis deckt die vertraglich geschuldete Leistung ab. **Entfallen** Leistungen, die ursprünglich zur Pauschale gehörten, führt das **nicht automatisch** zu einer „Vergütung“ für den Auftragnehmer; vielmehr kommt typischerweise eine **Minderung/Anpassung** in Betracht, wenn der Auftraggeber die Leistung wirksam abbestellt bzw. der Leistungsumfang sich ändert. - **Vergütung trotz Entfall** kann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Auftraggeber **kündigt/Teilkündigung** erklärt oder eine **Anordnung** trifft, die rechtlich als Vertragsänderung zu behandeln ist; dann sind die VOB/B-Regeln zur Abrechnung/Anpassung maßgeblich (insb. **§ 2 VOB/B** für geänderte/zusätzliche Leistungen; bei Kündigung **§ 8 VOB/B**). Kurz: **„Entfallene“ Leistungen aus der Pauschale sind nicht zusätzlich zu vergüten**; vielmehr wird bei wirksamer Leistungsreduzierung regelmäßig die **Vergütung angepasst (reduziert)** – außer es liegt ein Fall vor, in dem nach VOB/B (z.B. Kündigung/Anordnung) eine andere Abrechnungssystematik greift.

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