Nach § 2018 BGB („Herausgabeanspruch des Eigentümers“) ist geregelt, dass der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen kann. Zu den Kosten der Herausga... [mehr]
Die Regelungen zur Herausgabe von Adressdaten durch Einwohnermeldeämter sind im Bundesmeldegesetz (BMG) festgelegt. Insbesondere § 44 BMG beschreibt die Voraussetzungen, unter denen Daten an Dritte weitergegeben werden dürfen. Grundsätzlich dürfen Adressdaten nur unter bestimmten Bedingungen, wie zum Beispiel für Zwecke der öffentlichen Sicherheit oder zur Wahrnehmung von Rechten aus dem Mietrecht, herausgegeben werden. Für detaillierte Informationen ist es ratsam, das BMG direkt zu konsultieren oder sich an das zuständige Einwohnermeldeamt zu wenden.
Nach § 2018 BGB („Herausgabeanspruch des Eigentümers“) ist geregelt, dass der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen kann. Zu den Kosten der Herausga... [mehr]