Wo ist geregelt, wann ein Einwohnermeldeamt eine Adresse herausgeben muss?

Antwort

Die Regelungen zur Herausgabe von Adressdaten durch Einwohnermeldeämter sind im Bundesmeldegesetz (BMG) festgelegt. Insbesondere § 44 BMG beschreibt die Voraussetzungen, unter denen Daten an Dritte weitergegeben werden dürfen. Grundsätzlich dürfen Adressdaten nur unter bestimmten Bedingungen, wie zum Beispiel für Zwecke der öffentlichen Sicherheit oder zur Wahrnehmung von Rechten aus dem Mietrecht, herausgegeben werden. Für detaillierte Informationen ist es ratsam, das BMG direkt zu konsultieren oder sich an das zuständige Einwohnermeldeamt zu wenden.

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