Der sogenannte „Taschengeldparagraph“ (§ 110 BGB, nicht § 106 BGB) regelt, dass Minderjährige Verträge wirksam abschließen können, wenn sie die Leistung mit... [mehr]
Diese Aussage bedeutet, dass Minderjährige unter 16 Jahren nur dann am Bewerbungsverfahren teilnehmen dürfen, wenn sie eine Einwilligungserklärung vorlegen. Ohne diese Einwilligungserklärung ist ihre Teilnahme ausgeschlossen. Die Einwilligungserklärung wird in der Regel von den Erziehungsberechtigten (z.B. Eltern oder gesetzlichen Vertretern) unterschrieben, um sicherzustellen, dass sie mit der Bewerbung des Minderjährigen einverstanden sind.
Der sogenannte „Taschengeldparagraph“ (§ 110 BGB, nicht § 106 BGB) regelt, dass Minderjährige Verträge wirksam abschließen können, wenn sie die Leistung mit... [mehr]