Welche drei eintragungspflichtigen Tatbestände müssen Kaufleute im Handelsregister eintragen?

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Drei eintragungspflichtige Tatbestände, die Kaufleute im Handelsregister eintragen lassen müssen, sind: 1. **Firma des Kaufmanns**: Der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. 2. **Geschäftssitz**: Der Ort, an dem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat. 3. **Rechtsform des Unternehmens**: Die rechtliche Struktur des Unternehmens, z.B. Einzelkaufmann, GmbH, AG. Diese Eintragungen sind gemäß § 29 HGB (Handelsgesetzbuch) verpflichtend.