Ob als Kleinunternehmer eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich ist, hängt von der Art des Unternehmens ab: **1. Einzelunternehmer (Kleingewerbetreibender):** Wenn du ein Kleingewerbe betreibst, also kein kaufmännisch eingerichtetes Unternehmen führst (z.B. kleiner Online-Shop, Handwerksbetrieb, freiberufliche Tätigkeit), **musst du dich in der Regel nicht ins Handelsregister eintragen lassen**. Du bist dann ein sogenannter „Kleingewerbetreibender“ und firmierst mit deinem Vor- und Nachnamen. **2. Kaufmann/Kauffrau im Sinne des HGB:** Sobald dein Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (z.B. größere Umsätze, viele Mitarbeiter, komplexe Buchführung), **bist du verpflichtet, dich ins Handelsregister eintragen zu lassen** (§ 1 HGB). **3. Freiberufler:** Freiberufler (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater) **müssen sich grundsätzlich nicht ins Handelsregister eintragen lassen**. **Fazit:** Als typischer Kleinunternehmer (Kleingewerbetreibender oder Freiberufler) **musst du keine Handelsregister-Eintragung beantragen**. Erst wenn dein Geschäftsbetrieb kaufmännische Ausmaße annimmt, wird eine Eintragung erforderlich. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [IHK](https://www.ihk.de/) oder dem [Handelsregister](https://www.handelsregister.de/).