In Deutschland ist der „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ im Strafgesetzbuch (StGB) unter § 113 geregelt. Wer einem Polizisten im Dienst Widerstand leistet, macht sich strafbar.... [mehr]
Ein Eintrag in das Führungszeugnis erfolgt in der Regel, wenn eine Person rechtskräftig zu einer Strafe von mehr als 90 Tagessätzen bei Geldstrafen oder zu mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Auch bestimmte andere Verurteilungen, wie z. B. bei Sexualdelikten oder bei wiederholten Straftaten, können unabhängig von der Höhe der Strafe eingetragen werden. Wird eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten verhängt und liegt keine weitere Verurteilung vor, wird diese in der Regel nicht ins Führungszeugnis aufgenommen (§ 32 Bundeszentralregistergesetz – BZRG). Weitere Informationen findest du beim [Bundesamt für Justiz](https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Fuehrungszeugnis/_node.html).
In Deutschland ist der „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ im Strafgesetzbuch (StGB) unter § 113 geregelt. Wer einem Polizisten im Dienst Widerstand leistet, macht sich strafbar.... [mehr]