Die beiden Formen des einstweiligen Rechtsschutzes, die die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kennt, sind: 1. **Einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO)**: Hierbei handelt es sich um eine vorläufig Regelung, die erlassen wird, um einen Zustand zu oder zu verhindern, bis in der Hauptsache entschieden wird. Dies kann sowohl auf Antrag des Antragstellers als auch von Amts wegen geschehen. 2. **Einstweilige Verfügung (§ 80 VwGO)**: Diese Form des Rechtsschutzes betrifft die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage. Sie wird erlassen, um die Vollziehung eines Verwaltungsakts bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auszusetzen. Beide Formen dienen dazu, eine schnelle und vorläufige Klärung von Rechtsfragen zu ermöglichen und mögliche Nachteile für die Beteiligten zu vermeiden.