Hat ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid aufschiebende Wirkung auf die Zahlung?

Antwort vom

Nein. Ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid hat grundsätzlich **keine aufschiebende Wirkung** – die festgesetzte Steuer ist also **trotz Einspruch fristgerecht zu zahlen** (Grundsatz aus § 361 Abgabenordnung). Eine Zahlung muss nur dann (ganz oder teilweise) vorerst nicht erfolgen, wenn die **Aussetzung der Vollziehung (AdV)** gewährt wird (ebenfalls § 361 AO; zusätzlich § 69 Finanzgerichtsordnung). Die AdV muss in der Regel **gesondert beantragt** werden und wird nur gewährt, wenn z. B. **ernstliche Zweifel** an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung eine **unbillige Härte** wäre. Offizielle Infos: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__361.html und https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__69.html

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