Ja – eine Pfändung allein führt nicht automatisch dazu, dass die Bank dein Konto kündigen darf. Bei einem normalen Girokonto kann die Bank aber grundsätzlich kündigen, w...
Braucht ein behinderter Mensch in einer Bedarfsgemeinschaft mit rechtlicher Betreuerin ein eigenes Konto?
Antwort vom**Nein – allein weil jemand Teil einer Bedarfsgemeinschaft ist, braucht er nicht automatisch ein eigenes Konto. Wenn aber ein rechtlicher Betreuer den Aufgabenbereich Vermögenssorge bzw. Geldangelegenheiten hat, muss verfügbares Geld grundsätzlich auf einem Girokonto des Betreuten selbst bereitgehalten werden, nicht auf dem Konto der Schwester.** ([arbeitsagentur.de](https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/bedarfsgemeinschaft)) ## Entscheidend ist der Unterschied Die **Bedarfsgemeinschaft** betrifft das Bürgergeldrecht: Wer zusammenlebt und wessen Einkommen und Bedarf gemeinsam geprüft werden. Sie sagt **nichts darüber**, dass alle Mitglieder ein gemeinsames Konto haben müssen. Auch eine einzelne Person kann schon eine Bedarfsgemeinschaft sein. ([arbeitsagentur.de](https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/bedarfsgemeinschaft)) Die **rechtliche Betreuung** ist etwas anderes. Der Betreuer darf nur in den Bereichen handeln, die das Gericht ausdrücklich angeordnet hat. Hat die Schwester also gar nicht den Bereich Vermögenssorge/Geldangelegenheiten, folgt daraus auch keine Pflicht zu einem eigenen Konto. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1815.html)) ## Wann ein eigenes Konto praktisch nötig ist Sobald die Schwester als Betreuerin die Geldangelegenheiten regelt, wird ein **eigenes Konto des Betreuten** in der Praxis meist notwendig und rechtlich regelmäßig auch der richtige Weg. Das Gesetz sagt, dass Geld des Betreuten für seine Ausgaben auf einem **Girokonto des Betreuten** bereitgehalten werden soll. Genau das verhindert Vermischung mit dem Geld der Schwester oder anderer Familienmitglieder. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1839.html)) Das ist der wichtigste Punkt: **Nicht die Bedarfsgemeinschaft löst das Konto-Thema aus, sondern die Vermögensverwaltung in der Betreuung.** ([arbeitsagentur.de](https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/bedarfsgemeinschaft)) ## Was das konkret fürs Jobcenter bedeutet Für das Jobcenter ist ein eigenes Konto oft sinnvoll, weil Leistungen dann sauber dem Betroffenen zugeordnet werden können. Rechtlich ist aber nicht jede BG-Person automatisch kontopflichtig. Problematisch wird es vor allem dann, wenn Bürgergeld oder anderes Einkommen auf das Privatkonto der Schwester läuft, obwohl es eigentlich dem Betreuten gehört – das führt leicht zu Nachfragen, Nachweisschwierigkeiten und im schlimmsten Fall zu Streit über Vermögen und Verwendung. Diese Einordnung folgt aus der Trennung zwischen Bedarfsgemeinschaft im SGB II und Vermögensverwaltung in der Betreuung. ([arbeitsagentur.de](https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/bedarfsgemeinschaft)) ## Klare Empfehlung **Wenn die Schwester als rechtliche Betreuerin auch für Geldangelegenheiten zuständig ist, sollte der behinderte Mensch ein eigenes Girokonto auf seinen Namen haben; die Schwester erhält dann – je nach Bank und Betreuerausweis – Verfügungsbefugnis. Ohne Aufgabenbereich Vermögenssorge besteht keine automatische Pflicht nur wegen der Bedarfsgemeinschaft.** ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1815.html))
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